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Immobiliensteuer ab 1.4.2012
Es ist soweit, dass 1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012 wurde beschlossen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.
Abschnitt: Publizistikförderung
1
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
2.
Abschnitt: Abgabenrecht
2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
4 Änderung
des Umsatzsteuergesetzes 1994
5
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
6
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
7
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
8
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
9 Änderung
der Bundesabgabenordnung
10
Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und fortwirtschaftlichen
Betrieben
11
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
12 Änderung des Bausparkassengesetzes
13
Änderung des Pensionskassengesetzes
Hier zum download:
Immobiliensteuer ab 1.4.2012
"Ab 1.4.2012 ändert sich bei Besteuerung bei Immobilien einiges : Bei Immobilien, welche vor dem 1.4.2002 erworben wurden, ist beim Verkauf dann voraussichtlich eine Steuer von 3,5% des Verkaufserlöses abzuführen. Erfolgte dazwischen eine Umwidmung (in Bauland), sind 15% des Grundstücksverkaufserlöses zu versteuern.
Hauptwohnsitze (so innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahres als Hauptwohnsitz genutzt) sind steuerfrei. Für nach dem 1.4.2012 verkaufte Nebenwohnsitze, Vorsorgewohnungen u.ä. fallen aber dann 25% des Verkaufsgewinnes (Verkaufspreis minus Kaufpreis) als Steuer an, Instandhaltungskosten, Herstellungsaufwendungen (Rechnungen aufheben!!!) können aber gewinnmindernd gegengerechnet werden.
Nach zehn Jahren Behaltedauer kann man dann auch einen jährlichen Inflationsabschlag von 2,5 Prozent geltend machen, welcher mit maximal 50 Prozent vom Verkaufspreis gedeckelt ist.
Achtung: Die genauen Details der neuen Immobiliensteuer bzw. der Umwidmungsabgabe folgen erst - spätestens am 1.4.2012 sollten hier dann die beschlossenen Zahlen und das Regelwerk folgen."
Stand 15.02.2012
Information zum Energieausweis!
Wir möchten Sie über das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) informieren, welches bereits 2006 im Nationalrat beschlossen wurde und Verpflichtungen für Verkäufer und Bestandgeber (Vermieter, Verpächter) beim Verkauf und der In-Bestandgabe von Gebäuden sowie anderen Nutzungsobjekten, wie zum Beispiel Wohnungen und Geschäftslokalen normiert.
Das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat der Gesetzgeber, abhängig von zu erlassenden Formvorschriften der Bundesländer, spätestens den 1.Jänner 2008 vorgesehen.
Ab spätestens diesem Tage gilt das EAVG für Gebäude und Nutzungsobjekte, welche auf Grund einer ab dem 1.Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. Für Verkauf und In-Bestandgabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten mit einer Baubewilligung vor dem 1.Jänner 2006 ist dieses Bundesgesetz ab 1.Jänner 2009 anzuwenden.
Daraus ergeben sich bei Unterlassung der Vorlagepflicht Rechtsfolgen für den Verkäufer oder Bestandgeber, welche auch Schadenersatzforderungen nach sich ziehen können.
Wir stellen daher nachfolgend einen Abzug des betreffenden Bundesgesetzblattes zu Ihrer vollständigen Information bereit.
Unser Büro steht Ihnen selbstverständlich in dieser Angelegenheit mit Rat und Tat zur Seite.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2006 - Ausgegeben am 3. August 2006 - Teil I
137. Bundesgesetz: Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAVG
(NR: GP XXII RV 1182 AB 1531 S. 153.); [CELEX-Nr.: 32002L0091]
137. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten
Stand 01-01-2011